Pressemitteilung:
Die Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V. hat am 15. Juni beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG zur Untersuchung des Untergrundes im Gebiet „Zentrale Nordsee“ eingereicht.
Diese Untersuchungen dienen der Vorbereitung möglicher CO₂-Endlager unter dem Meeresboden der Nordsee.
Unsere wichtigsten Kritikpunkte:
Veraltete Datengrundlagen
Die Antragsunterlagen stützen sich teilweise auf Untersuchungen, die bis zu 20 Jahre alt sind. Aktuelle Erhebungen zu Schweinswalen, Seehunden, Seevögeln, Fischbeständen und weiteren Schutzgütern fehlen weitgehend.
Gefährdung sensibler Meeresschutzgebiete
Besonders kritisch sehen wir die geplanten seismischen Untersuchungen mittels sogenannter Airguns. Diese erzeugen extrem starke Schallwellen unter Wasser und können Schweinswale sowie andere Meeressäuger vertreiben, ihre Nahrungssuche beeinträchtigen und Auswirkungen auf die Fortpflanzung haben.
Unzureichende Prüfung der Umweltfolgen
Die Unterlagen betrachten das Vorhaben weitgehend isoliert. Die bereits vorhandenen Belastungen durch Offshore-Windparks, Schifffahrt, Kabeltrassen und weitere Infrastrukturprojekte werden nicht ausreichend berücksichtigt.
Geologische Langzeitrisiken
Bereits die geplanten Erkundungsbohrungen durchstoßen die geologischen Deckschichten, die später ein CO₂-Endlager dauerhaft abdichten sollen. Fragen zur Langzeitsicherheit, Korrosion und möglichen Leckagen bleiben weitgehend unbeantwortet.
Fehlende Transparenz
Viele entscheidende Untersuchungen sollen erst nach einer Genehmigung erfolgen. Dadurch wird eine fundierte Beteiligung der Öffentlichkeit erheblich erschwert.
Unser Fazit:
Die vorgelegten Unterlagen sind nach unserer Auffassung nicht ausreichend, um eine Genehmigung zu rechtfertigen. Wesentliche Fragen zu Umwelt-, Natur- und Sicherheitsrisiken bleiben offen.
Wir haben daher beantragt, den Antrag nicht zu genehmigen.
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Einwendung in Ihrer Berichterstattung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Reinhard Knof
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Einwendungen
Bürgerinitiative gegen CO₂-Endlager e.V.
Vorsitzender: Dr. Reinhard Knof
Am Holm 17
24326 Nehmten
An das
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
E-Mail: EMPG-AWZ-CCS@lbeg.niedersachsen.de
Nehmten, den 15. Juni 2026
Einwendung gegen den Antrag der BEB Erdgas und Erdöl GmbH & Co. KG, vertreten durch die ExxonMobil Production Deutschland GmbH, auf Genehmigung zur Untersuchung des Untergrundes im Untersuchungsfeld „Zentrale Nordsee“ gemäß § 7 KSpTG
Az.: L1.4/L67924/04-02_01/2026-0005
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erheben wir fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag auf Genehmigung der Untersuchung des Untergrundes im Untersuchungsfeld „Zentrale Nordsee“ nach § 7 Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpTG).
Nach Prüfung der ausgelegten Unterlagen bestehen erhebliche rechtliche, naturschutzfachliche, geologische und verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Die vorgelegten Unterlagen weisen nach unserer Auffassung wesentliche Defizite hinsichtlich Aktualität, Vollständigkeit, Transparenz und wissenschaftlicher Belastbarkeit auf und stellen keine ausreichende Grundlage für ein Genehmigungsverfahren, geschweige denn eine Genehmigungsentscheidung dar.
1. Grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Anwendung des KSpTG
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz begründet seine Legitimation ausdrücklich mit dem Schutz des Klimas sowie der Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Gleichzeitig verlangt das Gesetz jedoch keinen verbindlichen Nachweis, dass ein konkretes CCS-Vorhaben tatsächlich zu einer relevanten und dauerhaften Verringerung der Treibhausgasbelastung führt. Die Genehmigungsprüfung konzentriert sich im Wesentlichen auf technische Sicherheitsanforderungen, Langzeitsicherheit, Leckagevorsorge und den Schutz von Mensch und Umwelt vor unmittelbaren Gefahren. Die tatsächliche Klimawirkung des jeweiligen Projekts ist dagegen keine eigenständige materielle Zulassungsvoraussetzung.
Dadurch entsteht ein erheblicher Wertungswiderspruch zwischen dem erklärten Gesetzeszweck und dem tatsächlichen Regelungsgehalt des Gesetzes. Dieser Widerspruch wird zusätzlich dadurch verschärft, dass das Gesetz die Anwendung von CCS-Technologien auch im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern zulässt, obwohl insbesondere bei Erdgas erhebliche Methanemissionen entlang der Förder-, Transport- und Nutzungskette auftreten können und damit Gaskraftwerke mit CCS zu höheren Treibhausgasbelastungen führen können, als Kohlekraftwerke mit gleicher Leistung.
Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die gesetzliche Ausgestaltung den Anforderungen des Art. 20a Grundgesetz genügt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Klimabeschluss vom 24. März 2021 hervorgehoben, dass der Staat verpflichtet ist, die natürlichen Lebensgrundlagen wirksam und generationengerecht zu schützen. Wenn Projekte allein aufgrund einer behaupteten Klimaschutzfunktion privilegiert werden, ohne dass ihre tatsächliche Klimawirkung nachgewiesen werden muss, erscheint fraglich, ob dieser verfassungsrechtliche Maßstab eingehalten wird.
Zudem erklärt das KSpTG Kohlendioxidleitungen grundsätzlich zum Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse. Eine solche gesetzliche Vorwegnahme der Abwägung erscheint problematisch, wenn die tatsächliche Klimaschutzwirkung des jeweiligen Vorhabens nicht konkret nachgewiesen wird. Dadurch werden Eigentumsrechte, Naturschutzbelange und sonstige öffentliche Interessen möglicherweise unzulässig zurückgedrängt.
2. Fehlende Aktualität und Belastbarkeit der naturschutzfachlichen Grundlagen
Die vorgelegten Unterlagen stützen sich in weiten Teilen auf Untersuchungen, Gutachten und Datensätze aus den Jahren 2003 bis 2021. Für zentrale Schutzgüter werden teilweise Daten verwendet, die mehr als zwanzig Jahre alt sind. Dies betrifft insbesondere Benthosgemeinschaften, Fischbestände, Sedimentbewertungen und Teile der naturräumlichen Einordnung des Untersuchungsgebiets.
Eine eigenständige aktuelle Bestandserfassung fehlt weitgehend. Weder für Benthosgemeinschaften noch für Fischfauna, Schweinswale, Seehunde, Kegelrobben, Rast- und Zugvögel, Seegrasbestände oder Schutzgebietsfunktionen liegen aktuelle vorhabenbezogene Erhebungen vor. Vielmehr räumen die Unterlagen selbst an zahlreichen Stellen ein, dass belastbare Aussagen erst durch zukünftige Untersuchungen getroffen werden können.
Besonders problematisch erscheint dabei, dass gleichzeitig erhebliche Beeinträchtigungen bereits im Vorwege ausgeschlossen werden. Die Antragsunterlagen gelangen somit zu einer Unbedenklichkeitsprognose, obwohl wesentliche Tatsachengrundlagen für eine solche Bewertung noch gar nicht vorliegen. Dies widerspricht grundlegenden Anforderungen an eine belastbare Umweltprüfung.
3. Unzureichende Kumulationsprüfung und unvollständige Betrachtung des Naturraums
Die Unterlagen enthalten keine nachvollziehbare und umfassende Untersuchung der kumulativen Auswirkungen des Vorhabens. Das Untersuchungsgebiet liegt in einem bereits stark genutzten Raum der Deutschen Bucht, der durch Offshore-Windenergie, Schifffahrt, Leitungs- und Kabelinfrastruktur, militärische Nutzungen, Fischerei, Forschungsgebiete sowie weitere Energie- und Infrastrukturvorhaben geprägt ist.
Trotz dieser Situation beschränkt sich die Kumulationsbetrachtung weitgehend auf einzelne Offshore-Windparkvorhaben. Andere bestehende und geplante Nutzungen werden nicht systematisch ermittelt und hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen untersucht. Besonders auffällig ist dabei der Widerspruch zwischen den vom Vorhabenträger selbst vorgelegten Karten, welche einen hochgradig überlagerten Nutzungsraum zeigen, und der Aussage in der Natura-2000-Prüfung, wonach außer einzelnen Windparkflächen keine weiteren relevanten Projekte bekannt seien.
Darüber hinaus fehlt eine Betrachtung der absehbaren Gesamtentwicklung der CCS-Infrastruktur. Die Untersuchungen dienen ausdrücklich der Vorbereitung eines möglichen CO₂-Endlagers. Deshalb erscheint es nicht sachgerecht, die Untersuchungsmaßnahmen vollständig von den späteren Speicher-, Transport- und Betriebsanlagen zu trennen. Die möglichen Auswirkungen von Speicherstandorten, Injektionsbohrungen, Offshore-Plattformen, Verdichterstationen, CO₂-Pipelines und dauerhaftem Betriebsverkehr werden bislang nicht untersucht.
4. Defizite bei Natura-2000-, FFH- und Artenschutzprüfung
Die Natura-2000- und Artenschutzprüfungen beruhen überwiegend auf älteren Untersuchungen und großräumigen Literaturauswertungen. Eigene aktuelle Bestandserfassungen fehlen weitgehend.
Besonders deutlich zeigt sich dies beim Schweinswal. Die Bewertung stützt sich überwiegend auf die Gesamtpopulation der Nordsee und auf die Einhaltung allgemeiner Schallgrenzwerte. Eine Untersuchung der tatsächlichen lokalen Nutzung des betroffenen Meeresraums sowie der Bedeutung des Untersuchungsgebiets für Nahrungssuche, Fortpflanzung, Aufzucht oder Wanderbewegungen wurde nicht vorgelegt. Gleichzeitig räumen die Unterlagen selbst ein, dass die von der Vorhabenträgerin geplante Airgun-Seismik Fluchtreaktionen, Beeinträchtigungen der Nahrungsaufnahme sowie Auswirkungen auf Fortpflanzung und Populationsdynamik verursachen kann.
Auch für andere Artengruppen bestehen erhebliche Defizite. Rast- und Zugvögel wurden nicht aktuell erfasst. Fledermäuse werden aus der Untersuchung vollständig ausgeschlossen, obwohl die Unterlagen selbst erhebliche Wissenslücken hinsichtlich des Fledermauszugs über der Nordsee einräumen. Mehrere gesetzlich geschützte Biotoptypen können nicht ausgeschlossen werden, sollen jedoch erst im Rahmen späterer Untersuchungen näher betrachtet werden.
Die Schlussfolgerung, erhebliche Beeinträchtigungen könnten ausgeschlossen werden, ist daher nicht wissenschaftlich belastbar.
5. Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Sylter Außenriff“, funktionaler Lebensräume und des Weltnaturerbes Wattenmeer
Die vorgelegte Natura-2000-Vorprüfung bestätigt selbst, dass die Auswirkungen der geplanten Airgun-Seismik auf marine Säugetiere bis hin zu Fluchtreaktionen, Beeinträchtigungen der Nahrungssuche, Veränderungen des Fortpflanzungsverhaltens sowie Auswirkungen auf die Populationsdynamik reichen können. Gleichzeitig wird eingeräumt, dass die Schallereignisse auch innerhalb des FFH-Gebiets „Sylter Außenriff“ wahrnehmbar sein werden.
Besonders kritisch erscheint, dass die Unterlagen ausdrücklich mögliche negative Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets benennen, anschließend jedoch ohne vertiefte populationsökologische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangen, erhebliche Beeinträchtigungen könnten ausgeschlossen werden. Eine aktuelle Untersuchung der tatsächlichen Nutzung des betroffenen Meeresraums durch Schweinswale, Seehunde, Kegelrobben und Seevögel wurde nicht vorgelegt.
Hinzu kommt, dass die Prüfung die ökologische Bedeutung des Schutzgebiets weitgehend auf seine formalen Grenzen reduziert. Das „Sylter Außenriff“ wird in den Unterlagen selbst als bedeutendes Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Nahrungs- und Migrationsgebiet für Schweinswale beschrieben. Marine Säugetiere orientieren sich jedoch nicht an administrativen Schutzgebietsgrenzen. Die Unterlagen untersuchen nicht, ob funktional zusammenhängende Lebensräume außerhalb des Schutzgebiets betroffen sind und welche Auswirkungen Störungen in angrenzenden Bereichen auf die Schutzgebietsfunktionen selbst haben können.
Besonders problematisch erscheint dies vor dem Hintergrund, dass sich der Erhaltungszustand mehrerer Schutzgüter nach den vorgelegten Unterlagen bereits heute nicht im angestrebten günstigen Zustand befindet. Die Managementplanung für das FFH-Gebiet verfolgt ausdrücklich das Ziel, weitere Verschlechterungen zu verhindern und bestehende Belastungen zu reduzieren. Zusätzliche Störungen durch Airgun-Seismik und Untersuchungsbohrungen können daher nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Vorbelastungen bewertet werden.
Darüber hinaus fehlt eine ausreichende Betrachtung möglicher Auswirkungen auf das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer. Angesichts der engen ökologischen Verflechtungen zwischen den Schutzgebieten der Deutschen Bucht erscheint eine isolierte Betrachtung einzelner Schutzgebietsgrenzen fachlich nicht ausreichend.
6. Fehlende Untersuchung der Auswirkungen von Airgun-Seismik
Die geplante 3D-Seismik mittels Airguns stellt den zentralen Eingriff des Vorhabens dar. Gleichwohl fehlen belastbare Untersuchungen zu Reichweite, Intensität und kumulativen Wirkungen des entstehenden Unterwasserlärms.
Es wurden weder umfassende Schallausbreitungsanalysen noch Untersuchungen zu Vergrämungseffekten, langfristigen Verhaltensänderungen oder Wechselwirkungen mit anderen Schallquellen der Deutschen Bucht vorgelegt. Eine Kumulationsanalyse unter Einbeziehung von Offshore-Windparks, Schifffahrt, militärischen Aktivitäten und weiteren Offshore-Vorhaben fehlt vollständig.
Gerade in einem bereits vorbelasteten Meeresraum stellt dies eine erhebliche Untersuchungslücke dar und damit verstößt dieser Antrag gegen deutsches, europäisches und internationales Recht.
7. Geologische Risiken und Bohrlochintegrität
Die beantragte Untersuchungsbohrung soll die als Barriereformation bezeichnete Deckschicht bis in die darunterliegende Speicherformation bis in 2800 m Tiefe durchteufen. Damit wird bereits im Rahmen der Erkundung ein künstlicher Verbindungspfad durch jene geologische Barriere geschaffen, auf deren langfristiger Dichtwirkung eine spätere CO₂-Speicherung beruhen würde.
Die Unterlagen enthalten jedoch keine nachvollziehbare Bewertung der langfristigen Integrität dieser Bohrung. Insbesondere fehlen Aussagen zu Alterungs- und Korrosionsprozessen, zur Dauerhaftigkeit der Zementierungen, zur Erkennung möglicher Undichtigkeiten und zu den Folgen eines Versagens technischer Barrieren.
Dasselbe gilt für Altbohrungen, die in der Regel mit korrosionsanfälligen Stahlsorten ausgeführt wurden, wie sie in Decatur/USA im Jahr 2024 bereits durch CO2-Korrosion zu Leckagen geführt haben.
Hinzu kommen die allgemeinen Langzeitrisiken einer möglichen CO₂-Deponierung, darunter Leckagen, Druckausbreitung im Untergrund, Mobilisierung von Formationswasser und Kohlenwasserstoffen sowie mögliche Auswirkungen auf marine Ökosysteme.
Vor dem Hintergrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips ist eine deutlich vertiefte Untersuchung dieser Risiken vor Antragstellung und Genehmigung erforderlich.
8. Raumordnungs- und energiepolitische Konflikte
Die vorgelegten Karten zeigen, dass sich das Untersuchungsfeld in einem zentralen Entwicklungsraum der deutschen Nordsee befindet, der bereits heute durch Offshore-Windenergie, Kabeltrassen, Schifffahrt, Naturschutzgebiete und weitere Nutzungen geprägt ist.
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob eine langfristige Nutzung großer Meeresflächen für CO₂-Endlager mit den Zielen der maritimen Raumordnung und dem beschleunigten Ausbau der Offshore-Windenergie vereinbar ist. Die Einrichtung von Deponiestandorten könnte langfristig Nutzungskonflikte hervorrufen, zusätzliche Sicherheitszonen erforderlich machen und künftige Windenergieprojekte erschweren.
Vor diesem Hintergrund ist eine vertiefte Untersuchung der Wechselwirkungen zwischen CCS-Infrastruktur und Offshore-Windenergie zwingend erforderlich.
9. Verfahrens-, Transparenz- und Beteiligungsdefizite
Die Unterlagen weisen erhebliche Transparenzdefizite auf. Wesentliche naturschutzfachliche Erkenntnisse sollen erst nach Erteilung einer Genehmigung erhoben werden. Gleichzeitig werden Schutzmaßnahmen teilweise lediglich angekündigt, ohne konkret beschrieben zu sein.
Dadurch wird eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit erheblich erschwert. Die vorgelegten Unterlagen ermöglichen keine vollständige und nachvollziehbare Prüfung der tatsächlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Dies steht nach unserer Auffassung im Widerspruch zu den Anforderungen einer transparenten Umweltprüfung sowie den Grundsätzen der Aarhus-Konvention.
10. Zweifel an der fachlichen Belastbarkeit der CCS-bezogenen Behördenbewertungen
Bei der Bewertung des Vorhabens ist zu berücksichtigen, dass CCS-Projekte in der Nordsee bislang vielfach auf einer fachlich und rechtlich unzureichenden Bewertungsgrundlage beruhen.
Dies zeigt sich exemplarisch am Umgang deutscher und dänischer Behörden mit dem grenzüberschreitenden CCS-Projekt „Greensand – Nini West“. Dort wurde trotz möglicher Auswirkungen auf deutsche Meeresgebiete und das Weltnaturerbe Wattenmeer eine Beteiligung Deutschlands im UVP-Verfahren nicht durchgeführt. Nach den vorliegenden Unterlagen beruhte diese Entscheidung auf unzureichenden Sachverhaltsermittlungen. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat später selbst eingeräumt, dass dort grundlegende Kenntnisse über CCS-Technologien sowie über das konkrete Projekt fehlten und hierzu auch nachträglich keine Informationen angefordert wurden. Auch die Analysen der BGR zur Verdrängung von Lagerstättenwasser wurden offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen.
Dieser Vorgang wirft grundsätzliche Fragen hinsichtlich der behördlichen Fachkenntnis und der Qualität bisheriger CCS-Bewertungen auf. Gerade weil CCS-Vorhaben in Deutschland über viele Jahre rechtlich nicht zugelassen waren, bestehen erhebliche Zweifel, ob die zuständigen Stellen bereits über ausreichende Erfahrungen zur Bewertung der geologischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Risiken verfügen.
Für das vorliegende Vorhaben bedeutet dies, dass die vorgelegten Gutachten nicht allein deshalb als belastbar angesehen werden können, weil sie sich auf Bewertungen anderer CCS-Verfahren oder auf allgemeine Erfahrungen aus dem Offshore-Bereich stützen. Vielmehr ist eine eigenständige, aktuelle und wissenschaftlich nachvollziehbare Prüfung erforderlich.
11. Bergrechtliche Vorwirkungen, Nutzungskonflikte und finanzielle Risiken durch Investitionsschutzverfahren
Die beantragte Untersuchung stellt nicht lediglich eine wissenschaftliche Erkundungsmaßnahme dar, sondern schafft potenziell weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Vorwirkungen für spätere Nutzungen des Untergrundes.
Das Untersuchungsgebiet liegt teilweise in räumlicher Nähe zu bestehenden Bergbauberechtigungen und Erlaubnisfeldern für Kohlenwasserstoffe. Die Unterlagen enthalten keine ausreichende Untersuchung möglicher Nutzungskonflikte, geologischer Wechselwirkungen sowie der hieraus resultierenden Haftungs- und Entschädigungsfragen.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, welche Rechtspositionen durch die beantragte Untersuchung geschaffen werden können. Nach der Rechtsprechung zum Bundesberggesetz kann die erfolgreiche Aufsuchung von Bodenschätzen zu einer erheblich verfestigten Rechtsposition des Erlaubnisinhabers führen. Werden im Rahmen der Untersuchungen weitere wirtschaftlich nutzbare Rohstoffe festgestellt, können daraus Ansprüche auf spätere Nutzung oder Entschädigungsforderungen entstehen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die historische Entwicklung vergleichbarer Projekte besonders relevant. Bereits ab 2007 und 2008 nutzte die damalige RWE Dea bergrechtliche Aufsuchungserlaubnisse für Sole, um potenzielle Standorte für spätere CO₂-Endlager in Schleswig-Holstein zu erkunden. Diese Vorgehensweise wurde seinerzeit öffentlich kritisiert, weil dadurch exklusive Rechte an geeigneten Untergrundstrukturen gesichert werden sollten, obwohl ein spezieller Rechtsrahmen für CCS noch nicht existierte. Die damaligen Vorgänge zeigen, dass bereits die Erkundungsphase erhebliche rechtliche Vorwirkungen für spätere Speicherprojekte entfalten kann und das LBEG bereit war Genehmigungen zu erteilen, die auf falschen Angaben zum eigentlichen Ziel der Antragstellerin standen und für das tatsächlich angestrebte Ziel rechtlich unzulässig waren.
Hinzu treten erhebliche finanzielle Risiken für die öffentliche Hand. Sollte das Untersuchungsgebiet später als geeignet für eine CO₂-Deponierung oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen bewertet werden, können sich für die beteiligten Unternehmen geschützte wirtschaftliche Erwartungen entwickeln. Werden spätere Deponie- oder Förderprojekte aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, geänderter Umweltanforderungen oder politischer Entscheidungen eingeschränkt oder untersagt, können Investoren versuchen, hieraus Entschädigungsansprüche abzuleiten.
Besondere Bedeutung haben hierbei internationale Investitionsschutzabkommen und Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS). Solche Verfahren ermöglichen es Investoren, staatliche Maßnahmen vor internationalen Schiedsgerichten anzugreifen, wenn sie ihre Investitionen oder Gewinnerwartungen beeinträchtigt sehen. Deutschland war bereits mehrfach Gegenstand entsprechender Verfahren im Energie- und Umweltbereich. Die Verfahren gegen die Bundesrepublik im Zusammenhang mit dem Kohlekraftwerk Moorburg, dem Atomausstieg sowie weiteren energiepolitischen Maßnahmen zeigen, dass selbst umwelt- und klimapolitisch motivierte Regulierungen erhebliche Entschädigungsforderungen auslösen können.
Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass bereits die Genehmigung von Untersuchungen und die anschließende Projektentwicklung faktische wirtschaftliche Erwartungen schaffen, deren spätere Einschränkung erhebliche finanzielle Risiken für die öffentliche Hand begründen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, weil international tätige Konzerne regelmäßig über komplexe Konzernstrukturen verfügen und Investitionen gegebenenfalls über Tochtergesellschaften in Staaten mit bestehenden Investitionsschutzabkommen strukturieren können.
Die möglichen Folgen einer späteren CO₂-Deponierung beschränken sich daher nicht auf ökologische und geologische Risiken. Sie betreffen auch langfristige finanzielle Verpflichtungen sowie die zukünftige regulatorische Handlungsfreiheit von Bund und Ländern. Diese Gesichtspunkte wurden in den Antragsunterlagen nicht untersucht und sind im Rahmen der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen.
Schlussfolgerung
Zusammenfassend bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Grundlage für die beantragte Genehmigung darstellen. Die Unterlagen weisen wesentliche Defizite hinsichtlich Aktualität, Vollständigkeit, wissenschaftlicher Belastbarkeit und rechtlicher Nachvollziehbarkeit auf und sind nicht prüffähig. Mithin liegt kein genehmigungsfähiger Antrag vor. Insbesondere fehlen aktuelle Bestandserfassungen zentraler Schutzgüter, belastbare Kumulationsanalysen, eine nachvollziehbare Untersuchung der Auswirkungen der Airgun-Seismik sowie eine ausreichende Bewertung geologischer Langzeit- und Korrosionsrisiken.
Zu bewerten sind auch langfristige finanzielle Verpflichtungen, sowie die zukünftige (regulatorische) Handlungsfreiheit von Bund, Ländern und zukünftigen Generationen im Falle einer Genehmigung.
Wir machen uns auch die anderen Einwendungen, insbesondere von Dr. Krupp, dem BUND und der DUH zu eigen.
Wir beantragen daher, den Antrag nicht zu genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Reinhard Knof
Vorsitzender
Bürgerinitiative gegen CO₂-Endlager e.V.