Satzung der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.

Satzungsänderung lt. Beschluss auf MV 08.09.2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative gegen CO2Endlager e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nehmten und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, der Förderung des Umweltschutzes, insbesondere setzt er sich dafür ein,

  • die Einrichtung von CO2Endlagern in SchleswigHolstein sowohl unter Land als auch unter Nord und Ostsee zu verhindern,
  • dem Aufbau einer für die Endlagerung notwendigen Infrastruktur, wie z.B. CO2Pipelines, in SchleswigHolstein entgegenzutreten,
  • außerdem CO2 Verpressung unter Land und Nord und Ostsee zur Restausbeutung von Gas und Ölfeldern zu verhindern,
  • den Einsatz von Fracking zum Zwecke der Erdöl und Erdgasgewinnung (Fracking / Hydraulik Fracturing) in SchleswigHolstein zu verhindern.
  • das Verpressen von Lagerstättenwasser in SchleswigHolstein zu verhindern,
  • die Energiewende zu unterstützen

Im Sachzusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Zwecken setzt sich der Verein auch ein für die Zwecke

  • bereits entstandene Umweltund Gesundheitsschäden aus der bisherigen Erdölund Erdgasgewinnung in SchleswigHolstein aufzuklären und auf die Beseitigung hinzuwirken,
  • Einfuhr , Lagerung und Einsatz von durch den Einsatz der Frackingtechnik gewonnenem Erdöl und Erdgas aus anderen Ländern nach/in SchleswigHolstein entgegenzutreten

(2) Der Verein übt seine Tätigkeit insbesondere dadurch aus, dass er

  • bei verantwortlichen Stellen und in der Öffentlichkeit einer Planung oder Einrichtung von CO2 Endlagern, dem Bau von CO2 Pipelines, der Verpressung von CO2 zur Restausbeutung von Gas und Ölfeldern und der Einleitung von CO2 und Chemikalien zur Gewinnung von Erdöl und Erdgas über die Frackingmethode entgegen tritt.
  • Mit allen publizistischen Möglichkeiten für das Ziel des Vereins wirbt.
  • Durch Aufklärungsarbeit in der betroffenen Bevölkerung auf die Gefahren von CO2 Endlagern, auch auf die, die über die Frackingmethode entstehen werden, aufmerksam macht.
  • Bei den zuständigen Ministerien und Institutionen eine stärkere Berücksichtigung der betroffenen Bevölkerung im Entscheidungsprozess anstrebt.
  • Gegenüber dem Gesetzgeber seine Ziele nachhaltig vertritt.
  • Kontakt zu anderen Organisationen pflegt, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(3) Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; er ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Verein beschränkt seine Haftung auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Antrag auf Mitgliedschaft gilt dann als angenommen, wenn der Vorstand diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, schriftlich ablehnt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit zum Monatsende möglich. Er erfolgt als einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder mündlich zu Protokoll gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins grob verstoßen hat, insbesondere, wenn ein Mitglied zeigt, dass es nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes steht, kann dieses Mitglied per Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Im Übrigen richtet sich das Ausschlussverfahren nach der vom Vorstand zu beschließenden Verfahrensordnung.

§ 5 Beiträge und Spenden

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei können laufende Zahlungen auch durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden. Auch die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

(3) Dem Vorstand bleibt es unbenommen, für besondere Aufgaben die Mitglieder zu bitten, freiwillig höhere Beiträge zu leisten. Spenden können von natürlichen und juristischen Personen angenommen werden, sofern der Spender den Zielen des Vereins nicht erkennbar entgegenwirkt. Die Spenden sind durch den Kassenwart ordnungsgemäß und gesondert zu verbuchen.

§ 6 Organe

(2) Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Fachgruppen

(3) Der Mitgliederversammlung und dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, den Fachgruppen können auch Nichtmitglieder angehören, sofern zu erwarten ist, dass diese den Zielen des Vereins förderlich sind. Die Nichtmitglieder werden vom Vorstand berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins. Die für die Arbeit des Vereins erforderlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden bei Gründungsversammlung gefasst.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert oder dieses von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

(4) Der Termin der Mitgliederversammlung wird rechtzeitig 14 Tage vorher auf der Homepage unserer Bürgerinitiative veröffentlicht. Hier ist die Tagesordnung einsehbar. Desweiteren veröffentlichen wir die Einladung über die sozialen Netzwerke facebook und twitter. Mitglieder, die einen Newsletter abonniert haben und in einer mailing-Liste einer Regionalgruppe unserer Bürgerinitiativen sind, werden zusätzlich über email informiert.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern als Führungsgruppe sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (Beisitzer). Mindestens 2 Mitglieder der Führungsgruppe vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Der Vorstand setzt Fachgruppen ein, von denen mindestens ein Mitglied auf Sitzungen des Vorstandes beratend teilnimmt.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf durch Einberufung durch die Führungsgruppe statt. Die Einladung erfolgt mündlich und gegebenenfalls zusätzlich durch Bekanntgabe in der Presse. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

(5) Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • und einem Kassenwart.

Die zusätzlichen Beisitzer übernehmen die Koordination der jeweils aktuellen Aufgaben, zusammen mit Mitgliedern der Führungsgruppe.

(6) Die Besitzer sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorstandes. Deren Vertretung übernehmen bis zu fünf zu wählende stellvertretende Beisitzer.

§ 9 Die Fachgruppen

(1) Der Vorstand bestimmt auf Vorschlag von Mitgliedern des Vereins die einzurichtenden Fachgruppen und ihre Mitglieder. Die Fachgruppen können auch, insbesondere wenn die Situation ein schnelles Handeln erfordert, durch die Führungsgruppe allein eingesetzt werden.

(2) Die Aufgaben der Fachgruppen sowie deren Einrichtungen ergeben sich aus der Zielsetzung des Vereins (insbesondere der in § 2 Abs. (2) genannten Tätigkeiten).

(3) Die Fachgruppen bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern des Vereins, die in ihrer Arbeit dem Vorstand verantwortlich sind. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann in diese Fachgruppen jeweils auch ein Nichtmitglied berufen werden, sofern der Vorstand diesem zustimmt.

(4) Die Fachgruppen erarbeiten die wesentlichen Grundlage zu ihrem Fachgebiet und koordinieren die zielgerichtete Umsetzung zusammen mit dem Vorstand. Über die Umsetzung entscheidet allein der Vorstand.

§ 10 Protokolle

Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen erfolgen durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung, bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich auch vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern bekannt gemacht werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Verein kann aufgelöst werden, wenn in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder dieses beschließt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), der es unmittelbar ausschließlich für die Förderung des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.

Anmerkung:

Die Änderung der Satzung erfolgt entsprechend der Abstimmung auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2021. Siehe dazu die Tagesordnung zu TOP 7. Satzungsänderung sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 08.09.2021

Anhang zu TOP 7
Satzungsänderung der §§ 1, 2 und 3 für Mitgliederversammlung am 08.09.2021
Aufgrund der Empfehlung des Finanzamtes Flensburg zur Beantragung und Genehmigung der Gemeinnützigkeit, möchten wir unsere Satzung, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.05.2018, entsprechend der Abgabenordnung
(AO) – § 52 Gemeinnützige Zwecke -änder bzw. ergänzen. Wir bitten um Abstimmung zu folgender Satzungsänderung:

Anmerkung: Nachfolgend sind die Änderungen kursiv geschrieben.

ALT § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nehmten und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt.

NEU § 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.“. Er hat seinen Sitz in Nehmten und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
_________

ALT § 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck,
– die Einrichtung von CO2-Endlagern in Schleswig-Holstein – sowohl unter Land als
auch unter Nord- und Ostsee zu verhindern, – dem Aufbau einer für die Endlagerung
notwendigen Infrastruktur, wie z.B. CO2- Pipelines, in Schleswig-Holstein
entgegenzutreten, etc.. ……..

NEU § 2 Zweck (1)
Der Verein verfolgt den Zweck, der Förderung des Umweltschutzes, insbesondere
setzt er sich dafür ein,
– die Einrichtung von CO2-Endlagern in Schleswig-Holstein – sowohl unter Land als
auch unter Nord- und Ostsee zu verhindern, – dem Aufbau einer für die Endlagerung
notwendigen Infrastruktur, wie z.B. CO2- Pipelines, in Schleswig-Holstein
entgegenzutreten, etc….
______________

ALT § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Die Mitglieder des Vereins sind selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ( 2) Der Verein beschränkt
seine Haftung auf das Vereinsvermögen.

NEU § 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. ( 2) Der Verein beschränkt seine Haftung auf das
Vereinsvermögen.
————-Ende

Leck, 19.09.2021

Karin Lüders
Schriftführerin