Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
Vorsitzender: Dr. Reinhard Knof
Am Holm 17
24326 Nehmten

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,

Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein

Amt für Planfeststellung Verkehr

Hopfenstraße 29

24103 Kiel

Fax: 0431-988 620 9034

Antrag der Elbehafen Energy Port & Logistics GmbH auf Planänderung vor

Fertigstellung des Vorhabens nach § 76 III VwVfG für das Planfeststellungsverfahren

„Jetty Westbecken – FSRU-Liegeplatz“

Hier: Ergänzungsbaggerung zur Wiederherstellung der Liegewanne

inklusive der Baggergutverbringung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nehme ich als Vorsitzender für die Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.

Stellung

und beantrage, 

dem gestellten Antrag nicht zuzustimmen

Begründung:

Der Standort für die FSRU wird im LNGG ausdrücklich auf den Hafen (im Gegensatz zum festen Terminal, der am German LNG Termin festgelegt wurde) festgelegt. Eine Erweiterung des Hafens Brunsbüttel sieht das LNGG dabei an keiner Stelle vor. Die Hafengrenzen gehen eindeutig aus U2.3.1-B1_Lageplan Planung_05_gez.pdf hervor. Für die Erweiterungen der Phase 2 wurde kein Verfahren durchgeführt. Auch in der Bekanntmachung zum Neubau der West-Jetty wird nicht auf eine Hafenerweiterung hingewiesen. Damit hat kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Hafenerweiterung stattgefunden. Bauaktivitäten im Bereich der Elbe der „Phase 2“ sind damit unzulässig, eine Genehmigung der Baggerarbeiten an der West-Jetty ausgeschlossen.

In den Unterlagen zum Antrag wird ohne Nachweis behauptet, dass der Böschungswinkel innerhalb der Liegewanne mit einer steileren Neigung von 1:4 statt wie bisher mit 1:5 ebenfalls standsicher sei. Dem ist zu widersprechen. Eine Erodierung der Böschung mit der Auswaschung der Altlasten im Uferbereich in die Elbe wird die Folge sein. Zudem wird die Standsicherheit des Deiches gefährdet. Die Standsicherheit ist nach hiesigem Kenntnisstand bisher nicht ausreichend untersucht, sondern einfach unterstellt worden. Sollte es genaue Untersuchungen zur Standsicherheit bei unterschiedlichen Profilen geben, bitte ich um Zusendung per E-Mail.

Baggergut mit überhöhten Schadstoffgehalten aus Brunsbüttel soll nach hiesigem Kenntnisstand erneut im Bereich der Tonne E3 und Verbringstelle „Neuer Lüchtergrund“entsorgt werden.

Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ist bei der Betrachtung des Wirkfaktors „Sedimentauf-

wirbelungen“ davon ausgegangen, dass das Baggergut dem natürlichen Belastungszustand im

Küstenbereich entspricht. Inzwischen liegen jedoch die Untersuchungsergebnisse der ersten Baggergutverbringung vor. Demnach sind zahlreiche Grenzwertüberschreitungen relevanter Schadstoff aufgetreten und auch in Zukunft zu erwarten. Das gilt insbesodnere, wenn auch noch in den Deichbereich auf 9 m Tiefe ausgebaggert werden soll. Eine Verbringung des Baggerguts, dass voraussichtlich in unterjährigen Abständen anfallen wird, muss landseitig erfolgen. Der Antrag ist dahingehend zu überarbeiten.

Baggerarbeiten im Sommer, der voraussichtlich besonders heiß werden wird und damit bereits eine sehr schlechte Sauerstoffsättigung des Elbwassers erwarten lässt, sind unzulässig. Die hohen Nährstoffgehalte, die durch Sedimentaufwirbelungen in das Elbwasser gelangen würden, könnten zumindest lokal zu Sauerstoffmangel in der Elbe führen. Daher dürften Baggerarbeiten allenfalls in den Wintermonaten durchgeführt werden.

Das sedimentierte Material hat einen hohen Anteil an Schluff und Ton von über 90 %, was auf einen weiten Transport in der Wassersäule als Schwebstoffe und damit auf ein sehr hohes Verdriftungspotential hinweist. Daher sind ausreichende Abstände zu Schutzgebieten erforderlich. Das schließt jedoch die beiden geplanten Standorte für die Deponierung des Baggerguts aus.

Darüber hinaus wurde das Gutachten zu den Schadstoffgehalten von dem selben Büro (WK Consultants GmbH) erstellt, dass bereits für das Genehmigungsverfahren ein Gutachten erstellt hatte, das sich nachträglich als falsch herausstellte. Die Prognose ist unglaubwürdig. Vielmehr ist zu befürchten, dass  die Nähr- und Schadstoffgehalte erneut deutlich über den zulässigen Werten liegen werden. Daher wäre als Auflage vorzugeben, dass das Baggergut erst dann verklappt werden darf, wenn die Untersuchungsergebnisse eines unabhängigen Labors der Genehmigungsbehörde vorgelegt wurden, keine Grenzwertüberschreitungen vorliegen und die Genehmigungsbehörde daraufhin erst eine Freigabe erteilt.

Die vorliegende Sedimentuntersuchung weist mehrere formale und inhaltliche Schwächen auf, die ihre Aussagekraft erheblich relativieren. Besonders kritisch sind dabei sowohl die Dokumentationsmängel, als auch die fehlende Unabhängigkeit der Probenahme zu bewerten.

Zunächst fällt auf, dass der Prüfbericht erhebliche formale Unstimmigkeiten enthält. Bereits auf der Titelseite wird beim Punkt „Analysenbeginn / -ende“ statt eines Datums oder Zeitraums der Hinweis „??? – FEHLER!! kein PBNr übergeben!“ angegeben.

Ein solcher offensichtlicher System- oder Eingabefehler in einem offiziellen Laborbericht wirft Zweifel an der Sorgfalt der Dokumentation und Qualitätssicherung auf. Gerade bei umweltrelevanten Untersuchungen ist eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Analyseprozesses zwingend erforderlich. Wenn bereits grundlegende Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch weitere Verfahrensschritte unzureichend dokumentiert wurden.

Besonders problematisch ist zudem, dass die Proben nicht durch ein unabhängiges Institut entnommen wurden, sondern ausdrücklich „durch den Auftraggeber“.

Das Labor selbst weist mehrfach darauf hin, dass es „keine Verantwortung für die Probenahme“ übernimmt, sofern diese nicht durch eigenes oder beauftragtes Fachpersonal durchgeführt wurde.

Damit bestätigt das Labor indirekt, dass die Qualität und Repräsentativität der Proben außerhalb seiner Kontrolle lagen und angezweifelt werden.

Gerade bei Sedimentuntersuchungen ist die Probenahme jedoch entscheidend für die Aussagekraft der Ergebnisse. Bereits geringe Veränderungen bei Entnahmetiefe, Entnahmestellen, Vermischung oder Lagerung können die Schadstoffwerte deutlich beeinflussen. Wenn der Auftraggeber die Proben selbst entnimmt, besteht ein offensichtlicher Interessenkonflikt: Es kann nicht unabhängig überprüft werden, ob die Proben tatsächlich repräsentativ gewählt wurden oder ob möglicherweise weniger belastete Bereiche bevorzugt beprobt wurden. Dadurch fehlt der Untersuchung ein wesentliches Element objektiver Umweltanalytik, nämlich die neutrale und nachvollziehbare Gewinnung des Untersuchungsmaterials.

Hinzu kommt, dass es sich um „Mischproben“ handelt. Mischproben können zwar einen Überblick über durchschnittliche Belastungen liefern, gleichzeitig aber lokale Schadstoffspitzen verschleiern. Besonders bei kontaminierten Sedimenten sind Hotspots von erheblicher Bedeutung. Durch Vermischung mehrerer Einzelproben können erhöhte Konzentrationen verdünnt und damit verharmlost werden. Die Aussagekraft hinsichtlich konkreter Belastungsschwerpunkte wird dadurch eingeschränkt.

Zudem wurden viele Ergebnisse „berechnet“ ausgewiesen, insbesondere für die <63µm-Fraktion.

Berechnete Werte beruhen teilweise auf Modellannahmen oder Umrechnungen und sind weniger belastbar als direkt gemessene Werte.

Darüber hinaus weist der Bericht ausdrücklich darauf hin, dass die Messunsicherheit die Probenahme nicht einschließt.

Gerade weil die Probenahme nicht unabhängig kontrolliert wurde, ist dies ein wesentlicher Schwachpunkt. Die größte Unsicherheit bei Umweltproben liegt häufig nicht im Labor selbst, sondern in der Entnahme und Repräsentativität der Probe.

Aus den Unterlagen geht auch nicht hervor, dass ein Profil bis in die geplante 9 m Vertiefung der Liegewanne beprobt wurde. Damit fehlt es jedoch bereits an einer respräsentativen Beprobung für das Baggergut.

Insgesamt ist die Untersuchung daher nicht belastbar. Zwar mögen die Laboranalysen technisch nach anerkannten Verfahren durchgeführt worden sein, jedoch leidet die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse erheblich unter:

  • der fehlerhaften Dokumentation,
  • der fehlenden unabhängigen Probenahme,
  • dem Interessenkonflikt des Auftraggebers,
  • fehlender Beprobung der besonders kritischen tiefen Bereiche
  • sowie der Verwendung von Mischproben,

Daher ist für eine belastbare Bewertung eine erneute Untersuchung erforderlich, bei der die Probenahme durch unabhängige, sachkundige Gutachter erfolgt und sämtliche Verfahrensschritte vollständig und fehlerfrei dokumentiert werden.

Bereits bei dem Baggergut der Erstellung der Liegewanne waren erhebliche Unregelmäßigkeiten bei Probenahme und Auswertung aufgetreten. Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht befähigt, die Proben selber zu nehmen und eine ordnungsgemäße Untersuchung durchführen zu lassen. Daher ist von der Genehmigungsbehörde ein unabhängiges Labor mit Probenahme und Messung zu beauftragen.

Die Sedimentation des FSRU-Liegeplatzes Brunsbüttel (Liegewanne der West-Jetty) zeigt auf, dass es innerhalb kurzer Zeit zu einer erheblichen Sedimentation elbabwärts der FSRU kommt. In etwa der gleichen Entfernung der Liegewanne der West-Jetty zum jetzigen Liegeplatz der FSRU liegt elbabwärts der West-Jetty der Eingang zum Nord-Ostsee-Kanal. Hier wäre durch eine Verlegung der FSRU an die West-Jetty mit erheblicher zusätzlicher Sedimentation und damit mit einer erhebliche Störung des Schiffsverkehrs durch den Kanal zu rechnen. Bereits deshalb ist eine Verlegung der FSRU an die West-Jetty bzw. der Betrieb der West-Jetty insgesamt nicht genehmigungsfähig. Damit entfällt jedoch für die beantragten Baggerarbeiten die Grundlage.

Für die zu erwartenden Lärmemissionen und deren Auswirkungen auf Mensch und Natur gibt es keine belastbaren Daten.

Besonders zu kritisieren ist die Aussage in den Unterlagen, wonach „zu den für den Einsatz vorgesehenen Maschinen bzw. Geräten keine Datenblätter mit Angaben zur Schallabstrahlung zur Verfügung gestellt werden“ können. Diese fehlenden Angaben stellen einen erheblichen Mangel der Antragsunterlagen dar.

Ohne konkrete technische Daten zu den eingesetzten Baggern, Schiffen, Pumpen und weiteren Geräten ist eine belastbare Bewertung der tatsächlichen Lärm- und Unterwasserschallbelastung nicht möglich. Damit fehlt eine wesentliche Grundlage zur Prüfung der Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt.

Insbesondere bleibt dadurch unklar:

  • welche Schallpegel tatsächlich zu erwarten sind,
  • ob gesetzliche oder fachliche Grenz- und Richtwerte eingehalten werden,
  • welche Auswirkungen auf Anwohner sowie empfindliche Tierarten entstehen,
  • und ob geeignete Schutz- und Minderungsmaßnahmen überhaupt wirksam geplant werden können.

Gerade bei großflächigen Bagger- und Umlagerungsarbeiten in einem sensiblen Gewässerbereich ist eine nachvollziehbare schalltechnische Bewertung zwingend erforderlich. Dies gilt insbesondere für Unterwasserschall, der erhebliche Auswirkungen auf Fische und andere aquatische Organismen haben kann. Die fehlende Vorlage entsprechender Datenblätter und Emissionswerte verhindert eine transparente und fachlich überprüfbare Umweltbewertung. Die Ermittlung der Emissionen auf der Grundlage der „Hinweise für die Berücksichtigung des Faktors ‚lärmintensive Baugeräte‘ im Rahmen von Planfeststellungsverfahren beim Wasserbau“ der Bundesanstalt für Gewässerkunde (Stand: 09/2002) reicht jedenfalls nicht aus.

Ebenfalls kritisch erscheint, dass laut Planunterlage die konkrete Teilfläche der Verbringung „zu Maßnahmenbeginn in Abhängigkeit von Dritten mit der WSV abgestimmt“ werden soll.

Dies deutet darauf hin, dass wesentliche Details der tatsächlichen Durchführung zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung noch nicht abschließend festgelegt sind. Eine belastbare Bewertung der tatsächlichen Umweltfolgen ist dadurch unzulässig erschwert.

Aus den Unterlagen geht ferner nicht hinreichend hervor,

  • welche konkreten Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen sind,
  • welche Grenzwerte für Unterwasser- und Luftschall gelten sollen,
  • wie empfindliche Tierarten geschützt werden,
  • ob lärmarme Verfahren geprüft wurden,
  • und wie eine unabhängige Überwachung der Emissionen erfolgen soll.

Jedenfalls sind die Vorbereitungen für den von der Stadt Brunsbüttel geplanten Lärmschutzwall noch in einer sehr frühen Phase. Vor Fertigstellung des Lärmschutzwalls sind die Baggerarbeiten nicht genehmigungsfähig.

Wir bemängeln zudem, dass die Umnweltbelange nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die West-Jetty grenzt an das natura 2000 Gebiet mit dem FFH-Gebiet „Schleswig-Hoslteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“.

Gemäß der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie)  ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die

Antraggenehmigung zwingend erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Nehmten, den 29.05.2026