Pressemitteilung vom 23.03.2019
Jamaikakoalition verweigert Begründung für Ablehnung der Volksinitiative zum Schutz des Wassers
Die Landtagsmehrheit verweigert jegliche Transparenz und will keine Begründung abgeben, warum sie dem unstrittig zulässigen Teil der Volksinitiative zuhm Schutz des Wassers nicht zustimmt, mit dem der Schutz von Privat- und Geschäftsgeheimnissen in § 88a LVwG an europäisches und Verfassungsrecht angeglichen werden soll. Beratung und Beschluss über die Volksinitiative sollen abgesetzt werden, hat der Ältestenrat am Freitag beschlossen.
Die Jamaikakoalition bringt damit zum Ausdruck, dass sie sich nicht nur gegen eine Gesetzesänderung stellt, die die im europäischen und internationalen Recht verbindlich vorgeschriebene Pflicht zur Freigabe von Informationen bei überwiegendem öffentlichen Interesse ermöglicht. Vielmehr möchten die Koalitionsfraktionen auch nicht erklären, warum sie am europarechtswidrigen Verwaltungsrecht festhalten.
„Einer Volksinitiative mit über 42.000 Unterschriften eine öffentliche Begründung für die Ablehnung eines wichtigen und zentralen Teils zu verweigern, stellt einen Tiefpunkt an demokratischem Verständnis dar,“ sagt Dr. Reinhard Knof als Vertrauensperson der Volksinitiative. „Uns ist ein Gespräch darüber in Aussicht gestellt worden, das die letzte Chance auf eine Einigung darstellen könnte, bevor wir auf eine Volksabstimmung hinarbeiten.“
Hintergrund:
Die massiven Verstöße gegen europäisches Recht und die für Deutschland und die anderen EU-Staaten verbindlichen internationalen Verträge, insbesondere die UN-Aarhus-Konvention, haben die EU dazu veranlasst, eine gerade erst beendete Anhörung zur UN-Aarhus-Konvention durchzuführen. Das Thema ist hoch aktuell,
Die Bedenken aus Reihen der Landesregierung gegen die Änderung des § 88a LVwG (Umdruck 19/2080) sind nicht nachvollziehbar und offensichtlich nicht für eine öffentliche Begründung einer Ablehnung im Landtag geeignet. Hierzu haben die Vertrauenspersonen eine Stellungnahme zu den Einwänden der Landesregierung verfasst (Umdruck 19/2148).
Dr. Reinhard Knof