Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

diese Themen finden Sie heute in unserem Newsletter:

  • CCS
  • LNG (verflüssigtes Erdgas) in Brunsbüttel
  • Freiwillige Mitgliedsbeiträge

CCS

Greensand: Für das dänische CO2-Endlagerprojekt Greensand wurde ein Zulassungsverfahren durchgeführt. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, beträgt die geringste Entfernung zur deutschen AWZ lediglich ca. 20 km. Das LBEG (Bergamt) hat ausschließlich grenzüberschreitende Auswirkungen in bergbaulicher und bergrechtlicher Hinsicht in deutschen Gewässern ausgeschlossen, keineswegs jedoch andere Auswirkungen auf die Umwelt, wie sie bei Störfällen und durch den Betrieb der Anlagen zu erwarten sind.

In Greensand ist in den Bohrlöchern korosionsanfälliger Stahl verbaut. Vergleichbare Stahlsorten haben bereits zu zwei Leckagen im CO2-Endlager DECATUR/USA geführt, so dass die Wahrscheinlichkeit von Leckagen in Greensand mit entsprechenden erheblichen Umweltauswirkungen hoch sind. Dazu kommen die Umweltauswirkungen im Normalbetrieb, die ebenfalls durch Lärm und Schadstoffe erheblich auch auf den deutschen Teil der Nordsee einwirken dürften.

Laut der hier einschlägigen und bislang rechtswidrig nicht zur Anwendung gelangten Aarhus Konvention steht uns eine Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten offen.

Unsere Beteiligungsrechte hat die Landesregierung von Schleswig-Hosltein, trotz Kenntnis unseres Beteiligungswunsches, bewusst unterlaufen. Auch die dänischen Behörden kannten unseren Beteiligungswunsch und -anspruch und haben diese ignoriert und damit bewusst gegen die Aarhus-Konvention verstoßen.

Weitere CO2-Endlager in Dänemark:

https://energidata.maps.arcgis.com/apps/instant/sidebar/index.html?appid=7493a78f50f7428e9bc3f5def191d560

Die Lizenz für das CO2-Endlager in Rödby ist bereits genehmigt. Das hat direkte Auswirkungen auf die Fehmarnbeltquerung.

Bei einem CO2-Endlager unter der Fehmarnbeltquerung wären Hebungsrisse im Bauwerk wie in Staufen oder InSalah zu erwarten, da jede Verpressung großer Mengen von Flüssigkeiten zu Bodenhebungen führt: https://www.staufen.de/unsere+stadt/hebungsrisseV

https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1876610213007947

Auch hier wurden wir nicht beteiligt, ob das gesetzlich vorgeschrieben ist.

Laut table media  ist das KSpTG (Kohlendioxidspeicher- und Transportgesetz) bereits in der Ressortabstimmung und geht diese Woche in die Verbändeanhörung. Hier ist der Entwurf: KspG-neu.pdf Die Bundesregierung beschleunigt das Verfahren für CCS zu einem Zeitpunkt, an dem das Scheitern dieser Technik nachgewiesen wurde.

Dabei wird auch noch ein „überwiegendes öffentliche Interesse“ postuliert, obwohl es nur um ein „Weiterso“ der fossilen Energiewirtschaft und den Neubau von Gaskraftwerken, LNG-Terminals und anderer Fossiler Infrastruktur zu Lasten des Steuerzahlers geht. Die Bundesregierung weiß, dass der Evaluierungsbericht 2022 zum derzeitigen KSpG auf falschen Daten fußt. Der Bundestag wird bewusst falsch informiert, u.a. weil die theoretischen CO2-Endlagerkapazitäten um Größenordnungen übeer den tatsächlich möglichen Kapazitäten liegen.

Inzwischen sind nicht nur die CO2-Endlager-Leckagen in DECATUR/USA https://www.wcia.com/macon-county-2/adm-pauses-carbon-dioxide-injections-after-second-leak-found/ bekannt geworden, womit die bisherigen Befürchtungen über die Undichtigkeit von CO2-Endlagern zur Gewissheit wurden. Auch die andere große Hoffnung zur technischen Reduzierung von CO2 durch direktes Einfangen von CO2 aus der Luft ist nachweislich gescheitert. «Mammoth» etwa sollte über 36.000 Tonnen CO2 pro Jahr aus der Atmosphäre einfangen können. Im ersten Jahr seien es aber gerade einmal 105 Tonnen gewesen. https://www.srf.ch/news/wirtschaft/co2-entfernung-aus-der-luft-climeworks-gefeiertes-start-up-steht-vor-massenentlassung Das CO2-Abscheidungsunternehmen Climeworks fängt nur einen Bruchteil des CO2 ab, von dem es verspricht, dass seine Maschinen abfangen können. Das Unternehmen schafft es nicht einmal, die aus seinen Geschäftsaktivitäten resultierenden Emissionen zu kompensieren. https://heimildin.is/grein/24581/

LNG in Brunsbüttel                                                                       

Heizwerk für die FSRU: Auf dem Betriebsgelände von Covestro in Brunsbüttel soll ein Gaswärmewerk errichtet werden, um das LNG der FSRU Hoegh Gannet zuverlässig regasifizieren zu können. Das Wärmewerk hat zwar eine Nennleistung von 59,4 MW, soll aber nur mit 49,5 MW betrieben werden, um ein ordentliches Verfahren zu vermeiden. Allerdings gibt es auf dem selben Betriebsgelände ein Anlage zur Wärmeerzeugung mit einer Leistung von 1.102 MW aus dem Jahr 2021. Daher ist diese in räumlicher Nähe und auf dem selben Betriebsgelände befindliche Anlage mit zu berücksichtigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Genehmigungsverfahren nicht durch Aufteilung unterlaufen werden dürfen.

Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

1. auf demselben Betriebsgelände liegen,

2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und

3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Das ist hier gegeben.

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht nach der Anzahl der Betreiber. Daher ist es für das Genehmigungsverfahren unerheblich, dass ein Teil der Anlage von Covestro und ein anderer von der DET betrieben wird. Der Gesetzgeber verhindert mit dieser Regelung, dass mit der Gründung formal unabhängiger Unternehmen die Regelungen des Gesetzes unterlaufen werden können.

Darüber hinaus sind im Anhang des LNGG die Standorte abschließend aufgelistet. Das Covestro-Betriebsgelände gehört nicht dazu.

Belastetes Baggergut des neuen Anlegers: Das bundeseigene Unternehmen DET GmbH plant seit einigen Jahren einen weiteren Anleger zur Entladung von LNG-Schiffen in Brunsbüttel – den sogenannten West-Jetty. Wir und andere Umweltorganisationen hatten bereits 2023 darauf hingewiesen, dass mit den dafür notwendigen 17 Meter tiefen Ausbaggerungen für eine Liegewanne und eine Fahrrinne vermutlich hoch belastete Sedimente zu beachten seien. Brunsbüttel ist ein Industriehafen, und der Bereich des Jetties liegt außerhalb der bebaggerten Schifffahrtsstraße, so dass hier jahrzehntalte Giftfrachten – teilweise noch aus Ostblockzeiten – im Untergrund zu erwarten sind.

Im Rahmen des aktuell laufenden Planfeststellungsbeschlusses wurde ersichtlich, dass die Baggerungen auf Antrag der Elbehafen Energy Port & Logistics GmbH, einer Tochter der Brunsbüttel Ports GmbH, bereits im Winter 2023/24 stattgefunden haben. Die Verklappung der gigantischen Menge von 260.000 Tonnen Trockensubstanz, umgerechnet etwa 36.000 Kieslasterladungen, mit einer Länge von 270 Kilometern, zur Tonne E3 vor Helgoland wurden vom Amt für Planfeststellung Verkehr im Wirtschaftsministerium und vom Umweltministerium als Vorwegzulassung im Oktober 2023 vorab genehmigt. Die Voruntersuchungen seien unauffällig gewesen. Die Ergebnisse ergaben eine Genehmigungsfähigkeit für die Entnahme und Entsorgung des Baggergutes, so das Umweltministerium. Bei der Tonne E3 werden regelmäßig unbelastete sandige Sedimente aus der laufenden Elbvertiefung verklappt. Hierfür gibt es ein öffentlich einsehbares, eingespieltes Monitoringverfahren, bei dem vor, während und nach der Verklappung Proben entnommen werden. Innerhalb von drei Monaten liegen für jede einzelne Maßnahme die Messdaten vor.

Nicht so bei diesem Projekt: Anderthalb Jahre nach der Verklappung liegen offiziell immer noch keine Auswertungen vor. „Hinter der Hand hören wir von eklatanten Überschreitungen der Grenzwerte für Schwermetalle und giftige organische Kohlenwasserstoffe“ weiß Ole Eggers, Geschäftsführer des BUND SH und fragt: „Warum bekommt die Öffentlichkeit nach so langer Zeit keine Antwort zu den Auswertungen der Sedimentproben?“

Im Planfeststellungsverfahren des West-Jetties kommt ein Gutachten zur Baggergutentnahme und -verbringung zu dem Schluss, dass das Material deutlich höher mit Schadstoffen belastet ist, als Sedimente im Küstennahbereich. Sie werden auch nach den Grenzwerten der Ersatzbaustoffverordnung, die für Bodenproben obligatorisch sind, überschritten.

Zudem dürfe es auch ein Problem mit einer zusätzlichen Nährstoffbelastung der Nordsee durch das Baggergut geben. Anders als bei dem Sand aus der Elbvertiefung lagert sich am ruhigeren Fahrwasserrand vor allem Schlick an, der als Feinsediment leicht verdriftet und nicht nur gerne Schadstoffe, sondern auch hohe Anteile an organischer Substanz mit Phosphaten und Stickstoff bindet. Daher stellt sich die Frage, ob die Verklappung gigantischer Mengen organischer Substanz zu einer Überdüngung und damit zu der auffälligen Algenblüte im Nationalpark Wattenmeer im August 2024 geführt hat. In der Nordsee herrschen aufgrund des Klimawandels eine um 2 Grad Celsius erhöhte Wassertemperaturen vor. Dies beschleunigt das Algenwachstum ebenso, wie Überdüngung. Nach deren Absterben führt das zu einer großen Sauerstoffzehrung – ein häufiger Grund für ein Fischsterben. Algenteppiche sind nicht nur eine Gefahr für die marinen Populationen, sie sind auch unschön für badende Gäste und damit für den Tourismus, von dem die Wirtschaft an der Westküste lebt.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat die Gasmangellage zurückgestuft. https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/07/20250701-bundesministerin-fuer-wirtschaft-und-energie-katherina-reiche-setzt-alarmstufe-gas-herab.html

Damit entfällt u.a. LNGG § 4 Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung

Antrag auf Verlängerung bis 2029:

Die DET hat einen Antrag gestellt, die FSRU Hoegh Gannet bis 2029 am jetzigen Standort zu belassen. Wir haben uns am, Verfahren beteiligt und zahlrteiche Probleme des Zulassungsverfahrens aufgezeigt:

1. a. Die Treibhausgasbilanz weist für „Methan gesamt“ lediglich eine Zahl ohne Einheit auf.

 b. Es fehlen die Angaben zu den Vor- und Nachkettenemissionen. Da der Betrieb bis 2043 genehmigt werden soll, sind die Vorgaben der ab 2028 geltenden EU-Methan-Verordnung einzuhalten. Dazu gehört auch die Angabe aller Methanemissionen über die gesamte Prozesskette.

c. Das Treibhausgaspotential von Methan wird mit lediglich 28 CO2e/t CH4 angegeben. Dieser Wert entspricht schon lange nicht mehr dem Stand der Wissenschaft. Laut IPCC liegt das CO2e/t CH4 über 10 Jahre bei 100 und für 20 Jahre bei 87. Methan verbleibt ca. 12 Jahre in der Atmosphäre. Da der Betrieb der Anlage für bis zu knapp 20 Jahren beantragt wurde, ist maximal der Wert für den Betriebszeitraum anzusetzen.

2. In dem Immissionsschutz-Gutachten zur Schallimmissionsprognose zum Betrieb eines schwimmenden LNG-Terminals am bestehenden Gefahrgutliegeplatz des Elbehafens in Brunsbüttel wurden die Schallemissionen der als „Seehafenumschlag“ deklarierten Anlieferung von LNG und der Regasifizierung des LNG nur getrennt betrachtet, nicht jedoch kumuliert. Das ist aber erforderlich. Darüber hinaus handelt es sich bei der Anlieferung von LNG an eine stationär zur Regasifizierung betriebenen FSRU nicht um „Seehafenumschlag“, sondern um die Belieferung einer Anlage. „Umschlag“ bedeutet die Verladung von einem Transportmittel auf ein anderes, einschließlich einer möglichen Zwischenlagerung und Bearbeitung. Unter „Umschlag“ versteht die Rechtsprechung jedoch nicht die Belieferung von Anlagen, in denen die angelieferten Waren verarbeitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend geurteilt, dass maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Annahme eines Warenumschlags ist, ob die Güter bearbeitet oder verarbeitet werden. Eine Bearbeitung von LNG wäre z.B. eine Mischung unterschiedlicher Anlieferungen. Die Regasifizierung von LNG zu gasförmigem Erdgas ist jedoch eine hochgradig energieintensive Verarbeitung. Das Endprodukt (gasförmiges Erdgas) unterscheidet sich in seiner Nutzungsmöglichkeit und seinem Phasenzustand vollständig vom Ausgangsprodukt (LNG), sodass die Belieferung der FSRU nicht als „Umschlag“ bezeichnet und rechtlich eingeordnet werden kann.

Aus dem Immissionsgutachten geht hervor, dass die FSRU eine SCR-Anlage erhalten soll (siehe Absatz 6.3.4.1 Schallminderung der Lärmquelle-Nachrüstung SCR). Diese Technik dient nicht zur Schallminderung. Die in dem Gutachten vorgenommene Reduktion von den vorhandenen Lärmimmissionswerten in Höhe von 5 dB(A) wird willkürlich und ohne tatsächliche Grundlage vorgenommen. Damit soll lediglich vorgetäuscht werden, die Immissionsrichtwerte würden an allen betrachteten Immissionsorten auf der Südseite eingehalten werden, was aber tatsächlich nicht der Fall ist. Der Genehmigungsbehörde ist bekannt, dass dieses Gutachten Lärmimmissionswerte deutlich unterhalb der tatsächlich gemessenen Lärmimmissionen angibt. Das Gutachten ist sowohl hinsichtlich der Methodik, der Ergebnisse, der kumulierenden Wirkung und der Frage der Ignorierung des Lärms der Anlieferung von LNG an die FSRU mangelhaft. Darüber hinaus ist das Gutachten für den Standort in Phase I erstellt worden und berücksichtigt nicht Besonderheiten des Standorts der Phase II. Das Gutachten ist daher nicht für dieses Verfahren heranzuziehen. Die Antragstellerin hat ein korrektes Gutachten für den neuen Anleger vorzulegen.

3. Auswirkungen auf das Klima:

a. Der Behauptung der Antragstellerin, eine ausreichende Elektroenergieversorgung von Land sei aus Gründen der Netzkapazität nicht möglich, ist zu widersprechen. Es dürfte in Deutschland kaum einen Standort geben, der besser an das Stromnetz angeschlossen werden kann und wo mehr überschüssiger Strom zur Verfügung steht.

b. Es fehlt völlig an einer Beurteilung der Klimawirkung durch die Ausbaggerung und Verklappung von Hafensedimenten. Wie u.a. die TU Hamburg in mehreren Studien nachgewiesen hat, kann es durch die Verklappung von Hafensedimenten zu beträchtlichen negativen Auswirkungen auf das Klima kommen. Da Fahrrinnen und Liegewannen naturgemäß in kurzen Abständen verschlicken, handelt es sich dabei um ein dauerhaftes Problem, dessen Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen sind.

4. In den Unterlagen fehlt der Hinweis auf das Wärmewerk, das für die Erzeugung von Wärme zur Regasifizierung des LNG durch die FSRU genutzt und auf dem Gelände von COVESTRO installiert werden soll. Damit fehlt aber ein wichtiger Bestandteil der geplanten Anlage, ohne den ein Betrieb der FSRU nicht im geplanten Umfang gewährleistet werden kann. Die Antragsunterlagen sind um die Auswirkungen des Wärmewerks zu ergänzen und eine Gesamtbetrachtung zu erstellen. Die Unterlagen sind vor der Genehmigung zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

5. Der Einschätzung des TÜV Hessen in der Kurzstellungnahme nach durchgeführter Sachverständigenprüfung gemäß AwSV für das FSRU Brunsbüttel, dass auf die formal erforderliche Eignungsfeststellung verzichtet werden könne, widersprechen wir. Die Eignungsfeststellung ist erforderlich. Die Ergebnisse der Eignungsfeststellung sind vor der Genehmigung zu veröffentlichen und der Öffentlichkeit ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung: Die Bilanzierung ist unzureichend.

Darüber hinaus fehlt es an einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die ausgebaggerten Sedimente und andere Maßnahmen.

7. Gutachterliche Erwiderung zu Stellungnahmen für den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag: Der Beitrag stammt vom 15.01.2024 und ist hinsichtlich des Vorkommens des Fischotters als veraltet zu bewerten. Darüber hinaus verlaufen die Reviere von Fischottern über 18 bis 40 km entlang der Flussläufe. Eine Sichtung in lediglich 2,8 km Entfernung von der FSRU bedeutet, dass das Elbufer im Bereich von Brunsbüttel mitten im Fischotterrevier liegen könnte. Es lässt erhebliche Zweifel an der Eignung des Gutachters aufkommen, dass dieses nicht berücksichtigt wurde.

Ebenso ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der Auswirkungen auf den Wachtelkönig erforderlich, wobei die kumulierten Lärmemissionen von LNG-Anlieferung, Wärmewerk und Regasifizierung zu berücksichtigen sind.

8. FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 15.01.2024: Der Bericht basiert auf Daten, die über 18 Monate alt und damit überholt sind. Ohnehin wird kritisiert, dass die Antragstellerin offensichtlich keine Eile bei der Antragstellung hat, aber der Öffentlichkeit lediglich knappe und zusätzlich erschwerte Einwendungsfristen eingeräumt werden. Wir bitte um Auskunft, welche Verzögerungen seit der ersten Planung durch die Antragstellerin, die Genehmigungsbehörden und die Öffentlichkeit verursacht wurden. Hierbei bitten wir um die Angabe der genauen Zeiträume. Wir bitten auch um Erläuterung, warum dieses Vorgehen mit internationalem und EU-Recht vereinbar sein soll.

9. Dem Antrag auf Verlängerung der Betriebsdauer ist nicht stattzugeben. Vielmehr zeigt das bisherige Vorgehen der Vorhabenträgerin, dass sie fortgesetzt falsche, viel zu optimistische Planungen vorgelegt und sich damit Genehmigungen beschafft hat, die bei realistischen Planungen nie hätten erteilt werden dürfen. Gleichzeitig verschleppt die Vorhabenträgerin offensichtlich die Verfahren, wie sich aus den völlig veralteten Gutachten aus dem Januar 2024 ergibt. Es ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass die Vorhabenträgerin das Verfahren ordnungsgemäß innerhalb des Planungszeitraums durchführen kann und will, da es sich nicht um die erste Verlängerung handelt. Damit unterläuft die Vorhabenträgerin jedoch den Sinn des LNGG zur Beschleunigung der Errichtung von LNG-Anlagen. Da es zwischenzeitlich bereits erhebliche Überkapazitäten in Deutschland gibt und die hochsubventionierten staatlichen LNG-Terminals bereits den zweiten privaten LNG-Terminal in die Unwirtschaftlichkeit getrieben haben, ist einer Verlängerung nicht stattzugeben.

10. Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen sind unvollständig. So fehlt z.B. das Antragsformular 1.1 (Ziffer 6, Dokument: 11_20250425_DET_Antrag_TEHG_FSRU_Brunsbüttel), welches grundlegende Unterlage für die Prüfung des (angeblich) beantragten Änderungsvorhabens ist. Darüber hinaus fehlen ein

– Lichttechnisches Gutachten

– Gutachten/Messbericht zu den Abgasemissionen

– Gutachten/Herstellererklärungen zur Schallreduzierung von SCR-Anlagen

– Gutachten/Maßnahmen Katalog bei Ausfall von SCR-Anlagen durch Blockierung und deren

Auswirkungen auf die Gesundheit durch Schadstoffimmissionen und Lärm

Der Vorstand

Freiwillige Mitgliedsbeiträge

Auf der Mitgliederversammlung im November 2018 wurde beschlossen, die Mitglieder der Bürgerinitiative um freiwillige Mitgliedsbeiträge zu bitten. Wir freuen uns sehr darüber, dass unser Aufruf, einen freiwilligen, jährlichen Mitgliedsbeitrag*) zu leisten, gut angenommen wird.

Dies gibt uns mehr Planungssicherheit für kommende Aktionen. Vielen Dank dafür!

*) Empfehlung: einfache Mitglieder 12 €; Gemeinden 150-300 €; Kreise 1500 €

Der Vorstand

V.i.S.d.P.: Dr. Reinhard Knof

Spendenaufruf: Jede Spende hilft!
Für unsere Arbeit, wie z.B. den Druck von Plakaten und Flyern, das Einlegen von Rechtsmitteln und laufende Kosten benötigen wir neben unserem ehrenamtlichen Engagement auch Geld.

Wir bitten deshalb um Spenden, die bis zu einer Höhe von 200 Euro durch den Überweisungsbeleg direkt steuerlich geltend gemacht werden können. Für höhere Summen erstellen wir auf Wunsch eine Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Überweisungen bitte auf das Konto der als gemeinnützig anerkannten Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V. bei der VR-Bank tätigen:

IBAN: DE86 2176 3542 0007 7190 19           BIC: GENODEF1BDS bei der VR-Bank

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