OFFENER BRIEF


Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Minister Albrecht
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Nehmten, den 07.06.2021

Geplante neu Bohrung nach Erdöl im Weltnaturerbe Wattenmeer


Sehr geehrter Herr Minister Albrecht,


dem am 27.09.2019 von der Wintershall Dea Deutschland AG, Überseering 40, 22297 Hamburg
gestellt Antrag auf Erteilung einer Bewilligung „NB1-0002-00“ zur Erdölförderung von der
Mittelplate aus wurde ohne die Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager e.V. als Träger öffentlicher
Belange für ein halbe Jahr stattgegeben und soll jetzt erneut verlängert werden.


Trotz Bestätigung des LBEG über den Eingang unserer Anerkennung als Umweltvereinigung und
Kenntnis des in unserer Satzung enthaltenen Ziels, die Energiewende zu unterstützen, wurden wir
weder beteiligt, noch informiert. Wir beanstanden die unterlassene Beteiligung im
Bewilligungsverfahren und fordern von Ihnen als verantwortlichem Minister eine
rechtsverbindliche Anweisung an das LBEG, unsere Bürgerinitiative im Rahmen ihrer Satzung bei
allen zukünftigen Vorhaben unaufgefordert zu beteiligen.

Der am 27.09.2019 von der Wintershall Dea Deutschland AG, Überseering 40, 22297 Hamburg
gestellt Antrag auf Erteilung einer Bewilligung „NB1-0002-00“ ist auf die Erteilung für die Dauer
von 50 Jahren ausgerichtet. Die „überwiegenden öffentliche Interessen“ beinhalten i.S.d. § 11 Nr.
10 BBergG – neben Belangen des Gewässerschutzes, des Fremdenverkehrs, der Energie- und
Rohstoffpolitik, des Naturschutzes u. a. – natürlich auch der Schutz des Klimas. Die Antragstellerin
hat im Antrag keine Angaben dazu gemacht, ob sie über das dafür notwendige CO2-Budget verfügt
bzw. wie die geplante Erschließung eines weiteren Erdölvorkommens unter dem Wattenmeer mit
den Zielen der Bundesregierung zur Klimaneutralität 2045, den für Deutschland verbindlichen
internationalen Abkommen, dem Europarecht und dem Grundgesetz vereinbar ist.

Eine Verlängerung der Bewilligung wäre verfassungswidrig, da die Laufzeit dieser neuen fossilen
Förderung die Rechte zukünftiger Generationen stark einschränken würde. Es wird in diesem
Zusammenhang auf das aktuelle Urteil des BVerfG mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 24.
März 2021 verwiesen

1 BvR 2656/18 –
1 BvR 78/20 –
1 BvR 96/20 –
1 BvR 288/20 –
(Klimaschutz)


1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch
Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und
Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche
Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.


2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von
Klimaneutralität.

Das Umweltministerium (MELUND) mit Ihnen an der Spitze ist als oberste Bergbehörde
verantwortlich für alle bergrechtlichen Genehmigungen, die das Bergamt (LBEG) als
untergeordnete Behörde trifft. Kommen Sie Ihrer gesetzlichen Pflicht nach und weisen das LBEG
an, den Antrag auf Verlängerung der Lizenz abzulehnen.
Wir bedauern sehr, dass Sie auf unser Schreiben vom 19.11.2019 überhaupt nicht reagiert haben
und rechtswidrige Genehmigungen des LBEG zumindest dulden.


Mit freundlichen Grüßen,