Volksinitiative zur Weiterentwicklung des Gesetzes zur Energiewende und zum Klimaschutz in S.-H. jetzt online!

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Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein – EWKG) Vom 7. März 2017 wird um die folgenden §§ ergänzt:

neu: § 10 Verbot der Subventionierung fossiler und atomarer Energieträger

(1) Die Kreise und Kommunen des Landes SH dürfen ab 01.06.2020 keine direkten oder indirekten Subventionen aus Eigenmitteln für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen.  Das Land SH darf ab 01.06.2020 keine direkten oder indirekten Subventionen aus Eigenmitteln für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen. Das Land SH sowie die Kreise und Kommunen des Landes SH dürfen ab 01.06.2020 keine politische oder administrative Unterstützung für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten gewähren oder in Aussicht stellen, soweit höherrangiges Recht nicht anderes gebietet.

(2) Innerhalb eines Monats, nachdem dieses Gesetz Rechtskraft erlangt hat, sind alle im Widerspruch zu diesem Gesetz ausbezahlten Subventionen nebst 5 % Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen. Eine Stundung oder ein Verzicht sind unzulässig.

(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen.

Neu: § 11 Verbot der Zustimmung zu Subventionen für fossile und atomare Energieträger im Bundesrat

Die Landesregierung darf im Bundesrat keinem Gesetz zustimmen, das direkte oder indirekte Subventionen für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten aus EU-, Bundes- oder kommunalen Mitteln gewährt oder in Aussicht stellt.

Neu: § 12 Subventionen nur für Unternehmen, die spätestens ab dem 01.01.2030 klimaneutral sind

(1) Die Kreise und Kommunen des Landes SH dürfen ab 01.06.2020 weder direkt noch indirekt Subventionen aus Eigenmitteln an Unternehmen gewähren oder in Aussicht stellen, die ab dem 01.01.2021 nicht mit Antragstellung, im Jahr 2020 nicht innerhalb eines halben Jahres nach Antragstellung einen verbindlichen Plan für eine klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten spätestens ab dem 01.01.2030 vorgelegt haben. Gleiches gilt für das Land SH für direkte oder indirekte Subventionen aus Eigenmitteln, die nicht dem Haushaltsrecht des Landes unterliegen.

(2) Innerhalb eines Monats nach dem 01.01.2030 sind alle ausbezahlten Subventionen nebst 5% Zinsen für das Jahr über dem Basiszins an das Land SH oder die Kreise und Kommunen zurückzuzahlen, wenn die klimaneutrale Wirtschaftsweise über die gesamten Prozessketten nicht bis zum 01.01.2030 nachgewiesen wurde. Eine Stundung oder ein Verzicht sind unzulässig.

(3) Für zu Unrecht empfangene Subventionen nebst Zinsen haften Vorstand und Geschäftsführung von Unternehmen persönlich, in allen anderen Fällen die beantragenden Personen mit ihrem Privatvermögen.

Neu: § 13 Verbot der Weitergabe öffentlichen Grundeigentums und -besitzes für fossile oder atomare Energieträger

Grundeigentum und -besitz von Kommunen, Land und öffentlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein dürfen weder direkt noch indirekt für Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten zur Verfügung gestellt werden. Bei Verkauf oder anderweitiger Überlassung von Grundeigentum oder -besitz ist dieses Verbot rechtssicher vertraglich dauerhaft zu regeln.

Der bisherige § 10 wird § 14. Der bisherige § 11 wird § 15.

Neu: § 15 Ordnungswidrigkeiten

(5) entgegen § 10 Absatz 2 oder § 12 Absatz  2 Subventionen nicht zurückzahlt oder als für die Rückforderung Verantwortliche(r) nicht zurückfordert, obwohl das Gesetz dieses vorsieht.

(6) entgegen § 11 Subventionen für fossile oder atomare Energieträger im Bundesrat zustimmt.

(7) entgegen § 13 öffentliches Grundeigentum oder öffentlichen Grundbesitzes für fossile oder atomare Energieträger zur Verfügung stellt.

Begründung:

zu § 10: Nach wie vor werden in Schleswig-Holstein Nutzung, Handel, Transport, Speicherung, Gewinnung oder Verarbeitung von fossilen oder nuklearen Energieträgern oder daraus gewonnenen Produkten subventioniert. Diese Subventionen behindern die Energiewende und stehen im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen des Pariser Abkommens, den Klimawandel auf  1,5°C zu begrenzen. Appelle an die Landesregierung und den Landtag, derartige Subventionen zu unterlassen oder zu verbieten, wurden bisher ignoriert. Die Haftung der Eigentümer und Antragsteller erfolgt nach Treu und Glauben, da niemand davon ausgehen darf, dass ein gemeinschädliches Verhalten staatlich gefördert wird.

Zu den indirekten Subventionen gehören z.B. auch Lizenzgebühren, die unter dem gesetzlich zulässigen Maximalwert liegen, geringe oder entfallende Gebühren für die Nutzung von Grund- und anderen Wässern, oder die Verunreinigung von Luft und Böden, einschließlich von Deponien. Weiterhin gehören dazu Subventionen und Kredite über dem Land unterstellte Institutionen, wie z.B. die IB Investitionsbank oder die Bürgschaftsbank des Landes Schleswig-Holsteins.

Zu § 11: Schleswig-Holstein soll keine Wirtschaftsweise mehr fördern, die nicht dem Ziel der Klimaneutralität bis 2030 entspricht. Gleichzeitig soll Schleswig-Holstein ein Leuchtturm für klimaneutrale Wirtschaft werden.

Zu § 12: Planungssicherheit durch stringenten Klimaschutz wird auch von Unternehmen gefordert!

In Anlehnung an die europäische Richtlinie EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ist die Mindestforderung ein Beschluss zur Aufstellung eines unternehmerischen Klimaschutzkonzeptes mit Einführung eines Umweltmanagementsystems und Benennung einer/s Beauftragten für Klimaschutzleitlinien sowie der Beginn der Bestandsaufnahme.

Innerhalb des auf den Antrag folgenden halben Jahres sind die Bestandsaufnahme abzuschließen sowie die quantitativen Minderungsziele in einem klar definierten Zeitraum zu erarbeiten und zu übermitteln. Die Maßnahmen zur Erreichung dieser Minderungsziele und klare Verantwortlichkeiten sind darin zu benennen.

Klimaneutralität wird erreicht, indem die Emissionen aller Treibhausgase absolut um 80% gegenüber Stand 2020 reduziert werden und die restlichen 20% durch Treibhausgase senkende Maßnahmen in mindestens gleicher Klimawirksamkeit ausgeglichen werden. Diese Maßnahmen müssen im Wirkungsbereich (Aktionsradius des Unternehmens) der Firmen und innerhalb Schleswig-Holsteins erfolgen, entsprechen also Begrünungen, Moorwiedervernässungen und Aufforstungen in der weiteren räumlichen Umgebung. Sie müssen durch staatlich anerkannte Zertifikate nachgewiesen werden. {Entsprechende Möglichkeiten sollen durch das zuständige Ministerium aufgelistet werden.} Ausgeschlossen werden Kompensationen zum Beispiel über Emissionszertifikate, die aus dem Ausland gekauft werden, sowie die Methode des Carbon Capture and Storage (CCS).

Zu § 13: Staatliche Stellen stellen häufig Grund und Boden für Handel und Industrie bereit. Das darf jedoch nicht geschehen, um fossile oder nukleare Energieträger zu fördern. Das Verbot der Weitergabe von Grundstücken für entsprechende Projekte ist wo immer möglich im Grundbuch zu verankern oder in Verträgen zu regeln.

Zu § 14: Zuwiderhandlungen gegen diese gesetzlichen Vorschriften sind als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, um eine abschreckende Wirkung gegen Verstöße zu erzielen. Das gilt ausdrücklich auch für Amtsträger.

Pressemitteilung zur Klage >>> HIER <<<